Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 60 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Stand: 01.08.2026
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- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- VG Potsdam, 04.09.2018 – VG 21 K 1619/18.PVL
- VG Potsdam, 15.05.2017 – VG 2 L 230/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/60#abs-1 (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/60#abs-2 (2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 61 Absatz 3 bleiben unberührt.