Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 5 Gemeindegebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/5?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/5?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BbgKVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 10.07.2012 – 8 B 36.12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.