Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 29 Kontrolle der Verwaltung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 27.04.2017 – 1 K 302/15Zitiert von 3
- VG Cottbus, 06.07.2017 – VG 1 L 642/16
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 90/15
- VG Potsdam, 30.11.2016 – VG 9 K 2210/15Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 04.05.2023 – 2 K 1445/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 – OVG 12 B 5.17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BbgKVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/29#abs-1 (1) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Satz 1 gilt nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/29#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter ihr oder sein Auskunftsrecht nach Absatz 1 auch im Rahmen eines regelmäßigen Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung wahrnehmen kann. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/29#abs-3 (3) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, zu einem konkreten Tagesordnungspunkt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann bestimmen, dass an ihrer oder seiner Stelle eine der Stellvertretungen an der Sitzung teilnimmt. Auf Verlangen einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind.