Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 125 Gebietsänderung
Stand: 30.07.2026
Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.