§ 125 BbgKVerf (Brandenburg) — Gebietsänderung

Brandenburgische Kommunalverfassung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.