Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
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Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.