Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 122 Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
- VG Cottbus, 08.12.2022 – VG 1 K 838/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 26.08.2011 – 6/11
- VG Cottbus, 23.10.2023 – VG 8 K 1306/20
3 Entscheidungen zu § 122 BbgKVerf →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/122#abs-1 (1) Bei Auftragsangelegenheiten werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Fachaufsicht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/122#abs-2 (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Soweit keine andere Festlegung erfolgt, können sich die Fachaufsichtsbehörden in Ausübung der Fachaufsicht nach § 112 unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der zu beaufsichtigenden Stelle selbst auf deren Kosten ausüben.