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BbgKVerf

§ 122 Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/122#abs-1 (1) Bei Auftragsangelegenheiten werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Fachaufsicht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/122#abs-2 (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. Soweit keine andere Festlegung erfolgt, können sich die Fachaufsichtsbehörden in Ausübung der Fachaufsicht nach § 112 unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der zu beaufsichtigenden Stelle selbst auf deren Kosten ausüben.

§ 121 § 123