Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 11 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/11?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/11?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 BbgKVerf →
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