Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 11 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/11#abs-1 (1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/11#abs-2 (2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

§ 10 § 12