(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
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(1) Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.