Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPHG/10#abs-1 (1) Der Träger der Ausbildung hat

die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und

der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPHG/10#abs-2 (2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

§ 9 § 11