Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgKPHG · GVBl.I/04, [Nr. 10] S.244
Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
33 Normen · Ausgangsfassung vom 26.05.2004 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Führen der Berufsbezeichnung
- § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen
- § 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
- § 2d Verwaltungszusammenarbeit
- § 2e Vorwarnmechanismus
- § 3 Ausbildungsziel
- § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 7 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 8 Verordnungsermächtigung
- § 9 Ausbildungsvertrag
- § 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
- § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
- § 12 Ausbildungsvergütung
- § 13 Probezeit
- § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- § 19 Zuständige Behörde
- § 19a Erbringung von Dienstleistungen
- § 20 Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 22 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
- § 23 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
- § 23a Einschränkung von Grundrechten
- § 23b Übergangsregelung
- § 24 In-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
- 01.08.2026 — 25 Normen geändert · §§ 1, 2, 2a, 2b und 21 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
24.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 9])
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Historischer Änderungsnachweis
17.12.2015 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.12.2015, Artikel 5
Inhaltsübersicht, §§ 2, 2a, 2b, 2c, 5, 8, 15, 19a, 22 geändert; § 2e eingefügt
GVBl. I 2015, Nr. 38, S. 11
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Historischer Änderungsnachweis
05.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.12.2013, Artikel 6
Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 8, 19, 20, 22 geändert; §§ 2a - 2d, 19a, 21 a neu eingefügt
GVBl. I 2013, Nr. 37, S. 10
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Historischer Änderungsnachweis
11.06.2008 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.06.2008, Artikel 4
§§ 2, 6-8 geändert
GVBl. I 2008, Nr. 08, S. 134
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).