Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BbgKPHG · GVBl.I/04, [Nr. 10] S.244

Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)

33 Normen · Ausgangsfassung vom 26.05.2004 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  2. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  3. § 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen
  4. § 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
  5. § 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
  6. § 2d Verwaltungszusammenarbeit
  7. § 2e Vorwarnmechanismus
  8. § 3 Ausbildungsziel
  9. § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
  10. § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  11. § 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  12. § 7 Anrechnung von Fehlzeiten
  13. § 8 Verordnungsermächtigung
  14. § 9 Ausbildungsvertrag
  15. § 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
  16. § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
  17. § 12 Ausbildungsvergütung
  18. § 13 Probezeit
  19. § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  20. § 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  21. § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  22. § 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  23. § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
  24. § 19 Zuständige Behörde
  25. § 19a Erbringung von Dienstleistungen
  26. § 20 Ordnungswidrigkeiten
  27. § 21 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  28. § 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  29. § 22 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
  30. § 23 Weitergeltung staatlicher Anerkennung von Schulen
  31. § 23a Einschränkung von Grundrechten
  32. § 23b Übergangsregelung
  33. § 24 In-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 25 Normen geändert · §§ 1, 2, 2a, 2b und 21 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    24.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 9])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    17.12.2015 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.12.2015, Artikel 5

    Inhaltsübersicht, §§ 2, 2a, 2b, 2c, 5, 8, 15, 19a, 22 geändert; § 2e eingefügt

    GVBl. I 2015, Nr. 38, S. 11

  4. Historischer Änderungsnachweis

    05.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.12.2013, Artikel 6

    Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 8, 19, 20, 22 geändert; §§ 2a - 2d, 19a, 21 a neu eingefügt

    GVBl. I 2013, Nr. 37, S. 10

  5. Historischer Änderungsnachweis

    11.06.2008 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.06.2008, Artikel 4

    §§ 2, 6-8 geändert

    GVBl. I 2008, Nr. 08, S. 134

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).