Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 8 Treppen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-1 (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.
Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare
Baustoffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-2 (2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies
gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-3 (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50
m betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-4 (4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten
Stelle einen Rauchabzug haben.