Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 8 Treppen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-1 (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.

Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare

Baustoffe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-2 (2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr

dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies

gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-3 (3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50

m betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/8#abs-4 (4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten

Stelle einen Rauchabzug haben.

§ 7 § 9