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§ 8 BbgKPBauV (Brandenburg) — Treppen

Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.

Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare

Baustoffe.

(2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr

dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies

gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50

m betragen.

(4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten

Stelle einen Rauchabzug haben.