Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 7 Notwendige Flure
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-1 (1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen
mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in
Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25
m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich
sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-2 (2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,
Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-3 (3) Notwendige Flure müssen Fenster oder
Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch
ohne Gefahr für andere Räume abführen können.