Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 7 Notwendige Flure

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-1 (1) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen

mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in

Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25

m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich

sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-2 (2) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen,

Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/7#abs-3 (3) Notwendige Flure müssen Fenster oder

Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch

ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

§ 6 § 8