Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/20#abs-1 (1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser

Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die

Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über

Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/20#abs-2 (2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum

31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des

§ 14 entsprechen.

Auf eine Nachrüstung

bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit

unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten

verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17

betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer

Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.

§ 19 § 21