Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 20 Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/20#abs-1 (1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser
Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die
Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über
Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/20#abs-2 (2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum
31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des
§ 14 entsprechen.
Auf eine Nachrüstung
bestehender Aufzüge gemäß § 14 Abs. 4 kann verzichtet werden, wenn diese mit
unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist und der Betreiber in seiner Brandschutzordnung nach § 17
betriebliche Maßnahmen festgelegt hat, mit denen die Schutzziele einer
Brandfallsteuerung des Aufzuges auf andere Weise erreicht werden können.