Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,

Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,

Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.

Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-2 (2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen

müssen ständig frei gehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-3 (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von

Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser

des Straf- oder Maßregelvollzugs.

§ 15 § 17