Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 16 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-1 (1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-2 (2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen
müssen ständig frei gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/16#abs-3 (3) Während des Betriebes müssen alle Türen von
Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser
des Straf- oder Maßregelvollzugs.