Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 14 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/14#abs-1 (1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/14#abs-2 (2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden
kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/14#abs-3 (3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen
zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale
Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht
zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/14#abs-4 (4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung
ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst
wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des
betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem
nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar
anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/14#abs-5 (5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische
Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen
von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für
den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.