Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 59 Überörtliche Jugendhilfeplanung
Stand: 01.08.2026
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.