Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 58 Anspruch und Umsetzung Jugendhilfeplanung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/58#abs-1 (1) Alle Träger der Jugendhilfe haben Anspruch darauf, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, ob sie in seine Jugendhilfeplanungen gemäß § 57 aufzunehmen sind. Eine Aufnahme in die Jugendhilfeplanung kann nur abgelehnt werden, wenn ein Träger nachgewiesenermaßen unzuverlässig ist oder wegen § 74 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht gefördert werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/58#abs-2 (2) Bei Entscheidungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere nach den §§ 74 bis 77 und § 80 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Feststellungen der Jugendhilfeplanung Berücksichtigung finden. Ein Anspruch der in der Jugendhilfeplanung aufgenommenen Träger auf eine finanzielle Förderung entsteht nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/58#abs-3 (3) Modellprojekte sollen zu den Feststellungen der Jugendhilfeplanung passen. Sie sind dort vorrangig zu fördern, wo nach der Jugendhilfeplanung eine verbesserte Bedarfsdeckung anzustreben ist.