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§ 59 BbgKJG (Brandenburg) — Überörtliche Jugendhilfeplanung

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.