Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Jugendhilfeplanung verpflichtet, soweit sich die Planungsgegenstände auf die dort angesiedelten Aufgaben erstreckt. § 58 findet entsprechende Anwendung.