Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 24 Landespräventionsrat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/24#abs-1 (1) Der im für Inneres zuständigen Ministerium eingerichtete Landespräventionsrat ist beauftragt, den Austausch über delinquentes und strafrechtsrelevantes Verhalten von und gegen junge Menschen zu fördern. Besondere Beachtung findet dabei der Umgang mit Opfern von Straftaten und ihr Schutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/24#abs-2 (2) Der Landespräventionsrat organisiert zur Umsetzung des Auftrages gemäß Absatz 1 ein Netzwerk von Menschen und Organisationen mit besonderer Expertise. Er berät die Landesregierung anlass- und bedarfsbezogen hinsichtlich geeigneter präventiver Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/24#abs-3 (3) Aktivitäten, Projekte und Strukturen zur Prävention und zum Opferschutz sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Beratung im Landespräventionsrat vom Land gefördert werden.

§ 23 § 25