Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 25 Extremismus

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/25#abs-1 (1) Das Land Brandenburg fördert mit den hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln eine Koordinierungsstelle zur Abwendung von Gefahren durch Extremismus. Die Koordinierungsstelle berät die Landesregierung ressortübergreifend im Bereich der Extremismusprävention und Demokratiestärkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/25#abs-2 (2) Zur Bekämpfung von politischem Extremismus, religiösem Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entwickelt die Koordinierungsstelle Konzepte, unterstützt bei der Umsetzung von Präventionsprogrammen und steht insbesondere Trägern der Jugendhilfe und Schulen mit ihrer Expertise beratend zur Verfügung.

§ 24 § 26