Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 23 Familienbeirat des Landes Brandenburg

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/23#abs-1 (1) In dem für Familie zuständigen Ministerium wird ein ehrenamtlicher Familienbeirat des Landes Brandenburg gebildet, der die Landesregierung unabhängig zu familienpolitischen Fragen berät und ihr Handlungsempfehlungen gibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/23#abs-2 (2) In den Familienbeirat sind Menschen und Organisationen mit besonderer Expertise aus Wissenschaft sowie aus unterschiedlichen öffentlichen Bereichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen durch das für Familien zuständige Ministerium für die Dauer der Wahlperiode zu berufen.

§ 22 § 24