Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 23 Familienbeirat des Landes Brandenburg
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/23#abs-1 (1) In dem für Familie zuständigen Ministerium wird ein ehrenamtlicher Familienbeirat des Landes Brandenburg gebildet, der die Landesregierung unabhängig zu familienpolitischen Fragen berät und ihr Handlungsempfehlungen gibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/23#abs-2 (2) In den Familienbeirat sind Menschen und Organisationen mit besonderer Expertise aus Wissenschaft sowie aus unterschiedlichen öffentlichen Bereichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen durch das für Familien zuständige Ministerium für die Dauer der Wahlperiode zu berufen.