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# § 24 BbgKJG (Brandenburg) — Landespräventionsrat

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der im für Inneres zuständigen Ministerium eingerichtete Landespräventionsrat ist beauftragt, den Austausch über delinquentes und strafrechtsrelevantes Verhalten von und gegen junge Menschen zu fördern. Besondere Beachtung findet dabei der Umgang mit Opfern von Straftaten und ihr Schutz.

(2) Der Landespräventionsrat organisiert zur Umsetzung des Auftrages gemäß Absatz 1 ein Netzwerk von Menschen und Organisationen mit besonderer Expertise. Er berät die Landesregierung anlass- und bedarfsbezogen hinsichtlich geeigneter präventiver Maßnahmen.

(3) Aktivitäten, Projekte und Strukturen zur Prävention und zum Opferschutz sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Beratung im Landespräventionsrat vom Land gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/24

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