Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 121 Weisungsungebundenheit und ressortübergreifende Tätigkeit der beauftragten Person
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/121#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der Rechte von jungen Menschen und als deren Interessenvertretung arbeitet die nach § 120 Absatz 1 beauftragte Person weisungsungebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/121#abs-2 (2) Die beauftragte Person ist verpflichtet, im Interesse der jungen Menschen ressortübergreifend tätig zu sein.