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§ 121 BbgKJG (Brandenburg) — Weisungsungebundenheit und ressortübergreifende Tätigkeit der beauftragten Person

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahrnehmung der Rechte von jungen Menschen und als deren Interessenvertretung arbeitet die nach § 120 Absatz 1 beauftragte Person weisungsungebunden.

(2) Die beauftragte Person ist verpflichtet, im Interesse der jungen Menschen ressortübergreifend tätig zu sein.