Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 120 Einsetzung, Berufung, Ansiedlung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/120#abs-1 (1) Die Landesregierung setzt für die Dauer jeder Wahlperiode eine Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder einen Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten ein. Die eingesetzte Person soll das Amt fortführen, bis eine Neuberufung erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/120#abs-2 (2) Die Stelle der Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte oder eines -beauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Am Ausschreibungsverfahren sind der Landes- Kinder- und Jugendausschuss, der Zusammenschluss der landesweit tätigen Jugendverbände und in angemessener Form Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Die zu beauftragende Person muss umfangreiche Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe vorweisen können und einen Lebensbezug zu jungen Menschen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/120#abs-3 (3) Eine wiederholte Einsetzung für eine weitere Wahlperiode ist ohne erneute Ausschreibung nach Anhörung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/120#abs-4 (4) Die oder der unabhängige Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte ist eine selbstständige Organisationseinheit außerhalb der Abteilungsstruktur in dem für Jugend zuständigen Ministerium.

§ 119 § 121