Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhausinvestitionspauschalverordnung

BbgKHEGIPV

§ 4 Erhebungs- und Bemessungszeitraum

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/4#abs-1 (1) Die Investitionspauschale wird jährlich festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/4#abs-2 (2) Die Bemessung der Investitionspauschale nach § 2 Absatz 3 stützt sich auf die Erlösdaten des vorvergangenen Jahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/4#abs-3 (3) Der Antrag auf Bewilligung der Investitionspauschale ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres zu stellen. Als zwingender Bestandteil des Antrages sind der Bewilligungsbehörde innerhalb der Antragsfrist die Erlösdaten nach Absatz 2 mit einem entsprechenden Testat einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig. Die Träger der Schulen für Gesundheitsberufe sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Daten zu den im vorvergangenen Jahr besetzten pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätzen als zwingend vorgegebenen Bestandteil des Antrages bis zum 31. Oktober des Vorjahres mit Testat einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig.

§ 3 § 5