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# § 4 BbgKHEGIPV (Brandenburg) — Erhebungs- und Bemessungszeitraum

Krankenhausinvestitionspauschalverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Investitionspauschale wird jährlich festgesetzt.

(2) Die Bemessung der Investitionspauschale nach § 2 Absatz 3 stützt sich auf die Erlösdaten des vorvergangenen Jahres.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Investitionspauschale ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres zu stellen. Als zwingender Bestandteil des Antrages sind der Bewilligungsbehörde innerhalb der Antragsfrist die Erlösdaten nach Absatz 2 mit einem entsprechenden Testat einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig. Die Träger der Schulen für Gesundheitsberufe sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Daten zu den im vorvergangenen Jahr besetzten pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätzen als zwingend vorgegebenen Bestandteil des Antrages bis zum 31. Oktober des Vorjahres mit Testat einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgKHEGIPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEGIPV/4

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