Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 24 Ärztlicher Dienst

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24#abs-1 (1) Der Krankenhausträger hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen. Diese sind in medizinischer Hinsicht nicht an Weisungen gebunden und für die Untersuchung sowie Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/24#abs-2 (2) Die Leitung einer Abteilung kann auch Belegärztinnen oder Belegärzten übertragen werden, soweit nach § 14 Belegleistungen zugelassen sind.

§ 23 § 24a