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§ 24 BbgKHEG (Brandenburg) — Ärztlicher Dienst

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankenhausträger hat für jede Abteilung im Sinne des Feststellungsbescheides mindestens eine Abteilungsärztin oder einen Abteilungsarzt zu bestellen. Diese sind in medizinischer Hinsicht nicht an Weisungen gebunden und für die Untersuchung sowie Behandlung der Patientinnen und Patienten der Abteilung verantwortlich.

(2) Die Leitung einer Abteilung kann auch Belegärztinnen oder Belegärzten übertragen werden, soweit nach § 14 Belegleistungen zugelassen sind.