Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 23 Leitung und medizinische Organisation
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/23#abs-1 (1) In jedem Krankenhaus wird eine kollegiale Betriebsleitung gebildet. An der Betriebsleitung sind eine leitende Ärztin oder ein leitender Arzt, die Leitung des Pflegedienstes und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes gleichberechtigt zu beteiligen. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der Betriebsleitung und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/23#abs-2 (2) Andere Formen der kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Funktionsbereiche angemessen vertreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/23#abs-3 (3) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten gemäß den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen zu gliedern.