Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung

BbgKÜO

§ 1 Überprüfung von Lüftungsanlagen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgK%C3%9CO/1#abs-1 (1) Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ( BGBl. II S. 885, 1000) wie folgt durchzuführen:

1.

bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft

einmal alle zwei Jahre,

2.

bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt

einmal jährlich,

3.

bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen

einmal jährlich.

Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgK%C3%9CO/1#abs-2 (2) Die Erstüberprüfung wird durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist der jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 20, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgK%C3%9CO/1#abs-3 (3) Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen in der Regel mit Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgK%C3%9CO/1#abs-4 (4) In Gebäuden, in denen die Überprüfungsfolge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geringer ist als die der Feuerstätte, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Feuerstätte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgK%C3%9CO/1#abs-5 (5) Von der Überprüfungspflicht sind Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, ausgenommen.

§ 2