Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 6 Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/6?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/6?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken.

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