Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-1 (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-2 (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-3 (3) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen und den Schutz der Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener zu richten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-4 (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BbgJVollzG →
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