Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-1 (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-2 (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-3 (3) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen und den Schutz der Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener zu richten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/7#abs-4 (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt.

§ 6 § 8