Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 48 Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/48?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/48?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen dürfen Lockerungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 BbgJVollzG →
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