Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 24 Verlegung und Überstellung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/24#abs-1 (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/24#abs-2 (2) Darüber hinaus können die Straf- und Jugendstrafgefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/24#abs-3 (3) Die Untersuchungsgefangenen können zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung verlegt oder überstellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/24#abs-4 (4) Vor einer Verlegung oder Überstellung von Untersuchungsgefangenen ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/24#abs-5 (5) Bei jungen Gefangenen werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, bei Jugendstrafgefangenen auch die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.

§ 23 § 25