Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 23 Wohngruppenvollzug
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/23#abs-1 (1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/23#abs-2 (2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu 15 Personen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/23#abs-3 (3) Geeignete junge Gefangene sind in Wohngruppen unterzubringen. Nicht geeignet sind in der Regel junge Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/23#abs-4 (4) Geeignete Strafgefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden.