Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 115 Aufsichtsbehörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/115#abs-1 (1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/115#abs-2 (2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Gefangenen sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/115#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

§ 114 § 116