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§ 115 BbgJVollzG (Brandenburg) — Aufsichtsbehörde

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für den Justizvollzug zuständige Mitglied der Landesregierung führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).

(2) An der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge sowie die Betreuung und Behandlung der Gefangenen sind pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, psychiatrische und medizinische Fachkräfte zu beteiligen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.