Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 13 Jugendarrest neben Jugendstrafe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-1 (1)

Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer

hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der

Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-2 (2)

In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes

gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu

Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu

befürchten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-3 (3)

In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes

erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene

pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.

§ 12 § 14