Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 13 Jugendarrest neben Jugendstrafe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-1 (1)
Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer
hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der
Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-2 (2)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes
gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu
Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu
befürchten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/13#abs-3 (3)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes
erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene
pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.