Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
BbgJAVollzG§ 12 Nichtbefolgungsarrest
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/12#abs-1 (1)
Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11
entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/12#abs-2 (2)
Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und
motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen
zu erfüllen.