Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BbgJAVollzG

§ 12 Nichtbefolgungsarrest

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/12#abs-1 (1)

Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11

entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/12#abs-2 (2)

Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und

motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen

zu erfüllen.

§ 11 § 13