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§ 13 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Jugendarrest neben Jugendstrafe

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer

hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der

Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.

(2)

In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes

gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu

Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu

befürchten sind.

(3)

In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes

erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene

pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.