(1)
Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer
hält während des Arrestes Kontakt zu den Arrestierten und beteiligt sich an der
Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
(2)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes
gestattet die Arrestleiterin oder der Arrestleiter Kontakte der Arrestierten zu
Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu
befürchten sind.
(3)
In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes
erfolgt eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene
pädagogische Einwirkung auf die Arrestierten.