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§ 12 BbgJAVollzG (Brandenburg) — Nichtbefolgungsarrest

Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Für den Nichtbefolgungsarrest gilt je nach dessen Dauer § 5 oder § 11

entsprechend.

(2)

Im Nichtbefolgungsarrest sollen die Arrestierten auch dazu angehalten und

motiviert werden, die ihnen auferlegten Weisungen zu befolgen und ihre Auflagen

zu erfüllen.