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BbgJAVollzG

§ 5 Grundsätze der Förderung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/5#abs-1 (1)

Die Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und

Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein

künftiges Leben ohne Straftaten.

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Die Maßnahmen und Programme sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrestes

ausgerichtet. Ihre Durchführung kann auch Externen, insbesondere freien Trägern,

übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/5#abs-3 (3)

Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die

Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die

Unterstützung der schulischen und beruflichen Qualifizierung, die

verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit

sowie die Vermittlung unterstützender Außenkontakte. Hierzu hat die Anstalt

Angebote vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/5#abs-4 (4)

Zur Strukturierung ihres Tages erhalten die Arrestierten einen Tagesplan,

der alle für sie vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAVollzG/5#abs-5 (5)

Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen

Arrestierten mit deren Einverständnis sind in die Planung und Gestaltung des

Arrestes einzubeziehen, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht

zuwiderläuft.

§ 4 § 6