Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 7 Verhinderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/7#abs-1 (1) War ein Prüfling entschuldigt verhindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat er jedoch in jedem Pflichtfach mindestens eine Aufgabe bearbeitet, so muss er die fehlenden schriftlichen Aufgaben im nächsten Prüfungstermin anfertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/7#abs-2 (2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht und entschuldigt er sich nicht genügend, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/7#abs-3 (3) Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung unverzüglich nachweist. Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.