# § 7 BbgJAO (Brandenburg) — Verhinderung

Brandenburgische Juristenausbildungsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) War ein Prüfling entschuldigt verhindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat er jedoch in jedem Pflichtfach mindestens eine Aufgabe bearbeitet, so muss er die fehlenden schriftlichen Aufgaben im nächsten Prüfungstermin anfertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht und entschuldigt er sich nicht genügend, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

(3) Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung unverzüglich nachweist. Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgJAO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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