Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung

BbgJAO

§ 8 Rücktritt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gestattet einem Prüfling auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn er durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung in absehbarer Zeit abzulegen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Prüfling bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne entschuldigt nicht alle Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

§ 7 § 9