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BbgJAO

§ 5 Schriftliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-1 (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt teilt dem Prüfling vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten eine Kennziffer zu. Nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumangebots können die Prüflinge Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-2 (2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-3 (3) Der Prüfling hat zu bearbeiten:

drei Aufgaben mit Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht,

zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Strafrecht,

zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht.

Wer während der beiden letzten Studienhalbjahre vor der Meldung zur Prüfung an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) immatrikuliert war, bearbeitet anstelle einer der Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts eine Aufgabe aus dem Europarecht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-4 (4) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie zur Prüfung mitzubringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-5 (5) Die Arbeiten sind bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit abzugeben. Nicht abgegebene Teile einer Arbeit bleiben bei der Korrektur unberücksichtigt. Anstelle des Namens sind auf den Prüfungsarbeiten nur die Kennziffer und die Platzziffer anzugeben. Sonstige Hinweise auf die Person des Prüflings dürfen die Arbeiten nicht enthalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-6 (6) Behinderten sowie anderen Prüflingen, die dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ihre Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/5#abs-7 (7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 4 § 6