Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Juristenausbildungsordnung
BbgJAO§ 29 Mündliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem berufspraktischen Teil mit anschließendem Vertiefungsgespräch und einem Prüfungsgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29#abs-2 (2) Die Aufgabe für den berufspraktischen Teil wird dem Prüfling am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Der Prüfling äußert sich zu den Rechtsfragen und zum berufspraktischen Vorgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29#abs-3 (3) Das Prüfungsgespräch wird in drei Abschnitten anhand praktischer Aufgabenstellungen aus den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29#abs-4 (4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen, davon zehn Minuten auf die Prüfung im berufspraktischen Teil und längstens fünf Minuten auf das Vertiefungsgespräch. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJAO/29#abs-5 (5) Im Übrigen gelten § 5 Abs. 4 und 6, §§ 6, 9 Abs. 1, 4, 6 und 7, §§ 11 und 15 bis 17 entsprechend.